Einzigartige Expertenanhörung zur EU-Verfassung im Sächsischen Landtag
Anläßlich des Antrages der NPD-Fraktion auf Erhebung einer Abstrakten
Normenkontrollklage gegen das deutsche Zustimmungsgesetz zur EU-Verfassung führte der
Verfassungs-, Rechts- und Europaausschuß in seiner 11. Sitzung eine Öffentliche
Anhörung mit hochkarätiger wissenschaftlicher Beteiligung durch.
Neben dem von der NPD-Fraktion benannten Sachverständigen Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider(Uni Erlangen-Nürnberg), beteiligten sich Prof. Dr. Ulrich Fastenrath
(TU Dresden), Prof. Dr. Meinhard Hilf (Bucerius Law School, Hochschule für Rechtswissenschaft
Hamburg), Privatdozent Dr. Markus Kotzur (Uni Leipzig), Prof. Dr. Thomas Schmitz (Uni Göttingen)
und Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider (Deutsches Institut für Föderalismusforschung
e.V., Hannover).
Prof. Schachtschneider, der den CSU-Bundestagsabgeordneten Peter Gauweiler bei seiner
Verfassungsbeschwerde gegen das Zustimmungsgesetz zur EU-Verfassung vertritt und wegen der
dadurch bedingten Aussetzung des Ratifizierungsprozesses in Deutschland für weltweites Aufsehen
sorgte, unterstützte den Antrag der NPD auf Einleitung eines entsprechenden
Normenkontrollverfahrens.
Professor Schachtschneider empfahl den Abgeordneten des Sächsischen Landtages, den Antrag
der NPD anzunehmen und die Sächsische Staatsregierung aufzufordern, eine abstrakte
Normenkontrollklage gegen die EU-Verfassung einzureichen. Nur so könnten die Bundesländer ihre
Auflösung als Staaten und Umwandlung in reine regionale Selbstverwaltungseinheiten
verhindern, erklärte Schachtschneider. Auf die Frage, warum bisher keines der hierfür
zuständigen Staatsorgane - Bundesregierung, Bundestag (mit zwei Dritteln seiner Abgeordneten),
Landesregierungen - ein Normenkontrollverfahren eingeleitet hat, antwortete Schachtschneider,
daß dies wohl an Unkenntnis liegen muß. Er nannte Beispiele unter prominenten Politikern
für eine beinahe vollständige Unkenntnis der EU-Verfassung. Dabei hätten gerade
die Länder gute Gründe gehabt, eine höchstrichterliche Überprüfung zu
fordern. Daß dies im wesentlichen nicht geschehen sei, sei bedauerlich, aber leider nicht
anders zu erwarten; einzige Ausnahme: Sachsen.
Die übrigen Sachverständigen, die mehrheitlich bereits in Sachen Maastricht und
EU-Integration für die Bundesregierung tätig waren, vertraten erwartungsgemäß
die offizielle Auffassung der politischen Klasse in Deutschland zur EU-Verfassung.
Prof. Schachschneider konnte jedoch in den verschiedenen Themenbereichen, wie der Frage der
Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz, der "Kompetenz-Kompetenz" (Selbstreproduktion
von Kompetenzen und Zuständigkeiten), des Sozialstaatsprinzips, des Grundrechtsschutzes und
der Sicherheitspolitik, die Defizite der EU-Verfassung exakt nachweisen. Zum Teil mußten ihm
die übrigen Teilnehmer in der Sache beipflichten, z.B. in der Frage der Kompetenz-Kompetenz
und des demokratietheoretischen Erfordernisses eines Referendums.
Auf die Vorhaltungen Schachtschneiders, daß in Deutschland im Gegensatz z.B. zu Frankreich kaum
eine öffentliche Diskussion über die "existentielle Schicksalsfrage" der
EU-Verfassung und der EU-Integration im allgemeinen stattgefunden habe, gingen die übrigen
Sachverständigen mit keinem Wort ein. Hierzu wurden seitens der Abgeordneten der sich
selbst als "demokratisch" bezeichnenden Parteien auch keine Fragen gestellt.
Diese stellten überhaupt auffällig wenig Fragen, offenbar um einen sonst möglichen
Tabubruch zu vermeiden ("Keine kritische Diskussion über die EU zulassen!").
Die meisten Fragen wurden von den NPD-Abgeordneten gestellt.
Zu einem kleinen Zwischenfall kam es, als der NPD-Abgeordnete Dr. Müller die Frage stellte,
inwiefern Artikel 23 Grundgesetz den Artikel 20 "berühre" und damit
gemäß Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes ein "verfassungswidriger
Grundgesetzartikel" sei. Der Ausschußvorsitzende erklärte sofort diese Frage
für unzulässig, da sie mit dem Antrag der NPD nichts zu tun habe. Trotz energischen
Widerspruchs von Dr. Müller wurde die Frage nicht zugelassen. Dabei ist Artikel 23 ein
Eckpfeiler für die Begründung der Verfassungsmäßigkeit sowohl des Maastrichter
Vertrages als auch der EU-Verfassung, so daß zu einer Anhörung über die
Verfassungsmäßigkeit letzterer die Diskussion über Artikel 23 Grundgesetz ganz
eindeutig dazugehört.
Nach der Anhörung stellte Dr. Müller hierzu fest:
"Die Verhinderung der Diskussion über diese Frage diente offenbar dazu, die
krasse Verfassungswidrigkeit der gesamten EU-Integration nicht offensichtlich werden zu
lassen."
In seinem engagierten Schlußplädoyer warb Professor Schachtschneider nochmals für die
Erhebung einer Abstrakten Normenkontrollklage durch den Freistaat Sachsen. Er betonte, daß die
EU-Verfassung besonders in Richtung Deregulierung und Kapital- und Wirtschaftsliberalisierung
zusätzliche Freiheiten bringe, den Menschen im Gegenzug aber nicht die Stärke des
grundgesetzlichen Sozialprinzips gewähre. Bekenntnisse zum Wettbewerb könnten nicht die
Sozialpflichtigkeit und die Fähigkeit zu einer Sozialpolitik ersetzen, die ohne eine eigene
Wirtschafts- und Währungspolitik nicht gestaltbar sei. Die Strukturprinzipien Demokratieprinzip,
Rechtsstaatprinzip und Gewaltenteilungsprinzip seien durch die EU-Verfassung verletzt. Besonders
gefährlich sei es, daß die EU-Verfassung kein Angriffskriegsverbot kenne und der EU über
Krisenreaktionseinsätze das Recht zum Kriege zuspreche, was zu einer in Deutschland nach
dem Zweiten Weltkrieg nicht gekannten "Verfassungsmilitanz" führe.
Besonders bedrückend sei es, so Schachtschneider, daß der schicksalhafte Prozeß der
europäischen Integration in Deutschland nicht diskutiert werde:
"Freiheit, Recht und
Staat, Demokratie und Sozialprinzip müssen verteidigt werden. Der Diskurs um eine solche Frage
ist unverzichtbar, wenn wir uns weiterhin ein freies Land nennen wollen"